Wer grenzüberschreitend unternehmerisch tätig ist, stößt schnell auf die Frage: Ab wann ist ein Jahresabschluss eigentlich prüfungspflichtig? Während in Deutschland das HGB klare Grenzen zieht, bietet die Schweiz mit der Unterscheidung zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision sowie dem „Opting-out“ ein flexibles, aber beratungsintensives System. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Schwellenwerte gelten und worauf Sie bei grenzüberschreitenden Strukturen achten müssen.

Die Situation in Deutschland: Größenklassen nach HGB

In Deutschland richtet sich die Prüfungspflicht primär nach der Größe der Kapitalgesellschaft (§ 267 HGB).

Wann besteht in Deutschland eine Prüfungspflicht?

Kleine Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Prüfungspflicht befreit. Eine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses entsteht, wenn mindestens zwei der drei folgenden Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten werden:

MerkmalSchwellenwert
Bilanzsumme> 7,5 Mio. EUR
Umsatzerlöse> 15 Mio. EUR
Arbeitnehmer> 50 im Jahresdurchschnitt
Größenmerkmale nach § 267 Abs. 1 HGB. Die Werte wurden 2024 angehoben (zuvor 6 Mio. EUR bzw. 12 Mio. EUR) und gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen.

Die Situation in der Schweiz: Ein dreistufiges System

Die Schweiz kennt kein starres „Ja/Nein“-System wie Deutschland, sondern differenziert nach der Intensität der Prüfung.

Ordentliche Revision vs. eingeschränkte Revision

Die ordentliche Revision ist für Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen obligatorisch. Als wirtschaftlich bedeutend gilt ein Unternehmen, wenn zwei der drei folgenden Größen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden – die Werte liegen deutlich höher als in Deutschland:

MerkmalSchwellenwert
Bilanzsumme> 20 Mio. CHF
Umsatzerlös> 40 Mio. CHF
Vollzeitstellen> 250 im Jahresdurchschnitt
Schwellenwerte für die ordentliche Revision nach Art. 727 OR.

Liegt ein Unternehmen unter diesen Werten, unterliegt es grundsätzlich der eingeschränkten Revision und ist somit prüfungspflichtig.

Das Schweizer „Opting-out“

Ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland: Unternehmen mit nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt können mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre bzw. Gesellschafter auf die eingeschränkte Revision verzichten (Art. 727a Abs. 2 OR).

Grenzüberschreitende Besonderheiten für Konzernstrukturen

Für deutsche Muttergesellschaften mit Schweizer Tochtergesellschaften (oder umgekehrt) ergibt sich oft ein Spannungsfeld.

Fazit: Komplexe Anforderungen – harmonisierte Lösungen

Die Anforderungen an die Abschlussprüfung in Deutschland und der Schweiz folgen vergleichbaren Parametern, aber unterschiedlichen Schwellenwerten. Während das deutsche HGB primär auf Größenklassen setzt, bietet das Schweizer Recht mit der eingeschränkten Revision und dem Opting-out eine größere Bandbreite bei Prüfungspflicht und Prüfungstiefe.

Trotz dieser unterschiedlichen Pflichten müssen grenzüberschreitende Strukturen kein administratives Hindernis sein. Durch eine vorausschauende Planung lassen sich die Abschlussprüfungen und Berichterstattungsstandards effizient harmonisieren.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.